AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
 

I. Änderungsvorbehalt

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz-, Textil- oder Steinoberflächen bleiben vorbehalten.

3. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
 

II. Lieferfrist

1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis, beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum auch dann entsprechend für den Verkäufer zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

2. Jeder Standortwechsel und eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls in Kopie.

3. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
 

IV. Montage

1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von Mitarbeitern oder den Subunternehmern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
 

V. Gefahrübergang

1.  Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/der Ingebrauchnahme auf den Käufer über.
 

VI. Erfüllungsverweigerung

1. Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 25% des Bestellpreises als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt. Verweigert sich der Käufer hinsichtlich von ihm beauftragter Sonderfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, anstelle des pauschalierten Schadensersatzes einen tatsächlichen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, behält sich der Verkäufer das Recht vor, anfallenden Lagerkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
 

VII. Rücktritt

1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistete unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
 

VIII. Warenrücknahme

1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren kann der Verkäufer gegebenenfalls Anspruch auf den Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung geltend machen. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.

2. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.
 

IX. Gewährleistung

1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.

2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

5. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang zu laufen.

6. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheit unberührt.

7. Sollte bei vom Käufer behaupteten Mängeln hierüber keine Einigung erzielt werden, so sind Verkäufer und Käufer berechtigt einen von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer am sitz des Käufers zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen dessen Feststellung bleibt den Vertragsparteien der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Vertragspartei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten angemessen verteilt.
 

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.  Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für den Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlich ausschlaggebend. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.
 

XI. Rechtswahl

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne UN-Kaufrecht.
 

Stand Juni 2022

 

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