AGB

Auszug aus unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich- auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen
wird – ab sofort für alle Lieferungen, es sein denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart
worden sind.

Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich in Deutscher Mark. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist,  ohne Rücksicht auf Mängelrügen sofort nach Erhalt der Rechnung oder der Ware – unabhängig der evtl Montage – ohne Abzug fällig.

Wechsel  gelten nicht als Barzahlung und können nur gegen Erstattung der Bank, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen werden. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers, mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an  Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.

Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung anderer Rechte die Kosten und Zinsen, die von Banken für ungedeckte Kredite berechnet werden,  vom Fälligkeitstag bis  zum Tage des Geldeinganges in Anrechnung gebracht. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge,  einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und der Verkäufer kann für die noch aussstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor  Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens der Käufers. Die Verjährungsfrist beträgt 48 Monate ab Leistung. Tritt der Käufer vom
Kaufvertrag zurück, erklärt er sich einverstanden, 30% vom Rechnungsbetrag als Abstandssumme zu leisten. Für Überschreitung der Lieferfrist ist die Firma nicht verantwortlich, falls diese durch das Herstellerwerk in Verzug gebracht wird.

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn es seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers. Die Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter, noch in seinem Eigentum stehender Ware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteingentumsrechts and den vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.

Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unt Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware mitzuteilen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonsigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten oder auf Grund dieser Bedingungen in sein Eigentum gelanten Waren entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet die Abtretung seines Abnehmern bekanntzugeben.

Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen: ihm steht das Recht der Benachrichtigung
des Schuldners, des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegenenen Sicherungen dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen, die Waren selber ab zuholen und zu diesem Zweck die Räume des Käufers zu betreten.

Mängel

Eine Haftung für Mängel wir nur insoweiter übernommen, als von seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Dem Haftungsanspruch wird in der Weise genügt, dass der Verkäufer seine Haftungsansprüche gegen das Lieferwerk an den Käufer abtritt. Der Käufer hat etwaige Beanstandungen von Mengen und Beschaffenehti unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an der Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitige erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferes aufgehoben. Voraussetzung jeder Garantieübernahme ist die Erfüllung dem dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Haftungsanspruch gegen das Lieferwerk erschöpft sich in der Regen durch Ersatzlieferung oder Ausbesserung  bzw. Lieferung eines Ersatzstückes. Schadensersatzansprüche für irgendwelche andere Schäden, insbesondere mittelbarer oder unmittelbarer Art sind ausgeschlossen. Insbesondere gilt dieses auch für Ansprüche aus der Lieferung von Elektromaterial und – geräten aller Art.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma

Schlußbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.